Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
von Frank Oschatz (Einzelunternehmen Cord Media Digital Services)
§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die zwischen Frank Oschatz – Cord Media Digital Services, Schwarze-Breite-Str. 1, 73760 Ostfildern (nachfolgend „Cord Media“ genannt) und seinem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“ genannt) geschlossenen wurden. Die AGB gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen/gewerblichen Kunden (im Folgenden „Unternehmen“) gemäß § 14 Abs. 1 BGB und Cord Media.
(2) Bei Domain- und Hosting-Dienstleistungen gelten zusätzlich die Regelungen der speziellen Vertragsbedingungen (im Folgenden „Vertragsbedingungen für Domain- und Hosting-Dienstleistungen“ oder „Vertragsbedingungen“). Bei Widersprüchen zwischen den AGB und den Vertragsbedingungen gehen jeweils die Bestimmungen der Vertragsbedingungen vor.
(3) Cord Media erbringt seine Dienstleistungen aus dem Bereich „Digitaler Service und „reale“ Produkte wie Printmedien und Werbemittel entsprechend den getroffenen Vereinbarungen. Eine detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Angeboten, Briefings, Projektverträgen, dessen Anlagen und auch Leistungsbeschreibungen von Cord Media.
(4) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Vertragsbedingungen des Kunden erkennt Cord Media nicht an, es sei denn, Cord Media hat ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn Cord Media in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Regelungen abweichender Vertragsbedingungen des Kunden die vereinbarten Leistungen vorbehaltlos ausführt.
(5) Die AGB gelten auch für künftige Verträge mit dem Kunden, auch wenn auf sie nicht nochmals hingewiesen wird.
(6) Cord Media ist berechtigt, diese AGB unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu ändern. Kunden werden hierüber zumindest per E-Mail informiert. Wenn der Kunde nicht innerhalb der in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist von mindestens 4 Wochen widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt.
§ 2 Angebote / Auftragserteilung / Auftragsdurchführung
(1) Nur schriftlich erteilte Aufträge oder Auftragsänderungen sind verbindlich. Der Auftrag wird dem Kunden unverzüglich schriftlich bestätigt.
(2) Angebote sind bis zur Annahme durch den Kunden freibleibend. Erteilt der Kunde auf das freibleibenden Angebot einen Auftrag, kommt der Vertrag mit dem Zugang der Auftragsbestätigung zustande, die Cord Media spätestens 2 Werktage (Mo. – Fr. außer an gesetzlichen Feiertagen in Baden-Württemberg und nicht am 24. sowie 31.12.) nach Eingang des Auftrags – zumindest in elektronischer Form – erklärt. Spätestens 5 Werktage nach Vertragsschluss teilt der Kunde sämtliche erforderlichen Angaben mit und stellt Daten, die zur Auftragserfüllung notwendig sind, Cord Media zu Verfügung.
(3) Die in der Auftragsbestätigung genannten Termine sind für beide Parteien verbindlich und können nicht einseitig, ohne Zustimmung der anderen Partei geändert werden. Sollten durch Umstände, die der Auftraggeber verursacht, Ausfallzeiten entstehen, werden diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Unterbrechungen und vorzeitigen Abbruch eines Auftrages, wenn die Ursache dafür nicht von Cord Media zu vertreten ist.
(4) Änderungen von Entwürfen, Neu-Erstellungen von Dokumenten sowie weitere Zusatzleistungen werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
(5) Von Cord Media durchgeführte Anpassungen von Texten, die aufgrund der schweren Leserlichkeit von Manuskripten oder zur korrekten Umsetzung erforderlich sind, werden nach der tatsächlichen aufgewendeten Arbeitszeit entsprechend dem vereinbarten Stundensatz berechnet. Dies gilt insbesondere von Korrekturen, die von Kunden nachgereicht wurden. Für die Rechtschreibung gilt die letzte Ausgabe des „Duden“ als maßgebend, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(6) Cord Media ist berechtigt, bei weiteren Unternehmen zur Auftragsdurchführung notwendige Fremddienstleistungen und Produkte (Fremdleistungen) in eigenem Namen als Vermittler zu bestellen.
(7) Bei allen Druckaufträgen und Bestellung von Werbemitteln behält sich Cord Media Mehr- oder Minderlieferungen von 10 Prozent der bestellten Ware vor. Im Falle einer Mehrlieferung ist der Kunde verpflichtet, die entsprechend höhere Vergütung zu bezahlen. Im Falle einer entsprechenden Minderlieferung ist Cord Media nicht zur Reduktion der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(8) Cord Media steht bei jeder Warenbestellung eine angemessene Anzahl an Belegexemplaren zu. In aller Regel sind dies 5 Exemplare. Bei Kleinstauflagen oder sehr hochwertigen Produkten ist eine angemessene Anzahl zu vereinbaren
(9) Cord Media ist berechtigt, die von ihm geschuldeten Vertragsleistungen auch durch Subunternehmer erbringen zu lassen. Im Verhältnis zu seinen Kunden ist Cord Media für das Handeln der von ihm beauftragten Subunternehmer wie für eigenes Handeln verantwortlich.
§ 3 Vergütung / Zahlungsbedingungen
(1) Vergütungen sind bei werkvertraglichen Leistungen mit Abnahme des Werkes oder bei nach Zeitaufwand abzurechnenden Leistungen monatlich fällig.
(2) Die Vergütungen sind Nettobeträge, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer mit Rechnungseingang zur Zahlung fällig und ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungseingang zu zahlen, soweit vertraglich nicht anders vereinbart ist. Es gelten die im Angebot ausgewiesenen Stunden- oder Tagessätze und Paketpreise von Cord Media.
(3) Wird die Frist zur Zahlung überschritten, ist Cord Media berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet werden, soweit er nicht nachweist, dass der Schaden geringer ist. Cord Media behält sich die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vor.
(4) Cord Media ist berechtigt Abschlagszahlungen entsprechend des nachzuweisenden bereits erbrachten Zeitaufwandes zu verlangen, sollte sich ein Auftrag länger als 2 Monate ziehen. Gleiches gilt für beauftragte Fremdleistungen in Höhe des jeweiligen Auftragswertes.
(5) Cord Media kann für alle Leistungen eine Vorauszahlung von bis zu 15 % des Auftragswertes in Rechnung stellen.
(6) Wird eine Leistung auf Wunsch des Kunden wiederholt oder nimmt der Kunde eine Leistung in höherem Maße als vereinbart in Anspruch, ist der Kunde verpflichtet den dadurch entstandenen Aufwand entsprechend des vereinbarten Stundensatzes zu bezahlen.
(7) Fremdkosten können als komplette Vorauszahlung berechnet werden.
(8) Wird für den Kunden und die Vertragserfüllung eine notwendige Fremdleistung im Namen und auf Rechnung von Cord Media abgeschlossen, so verpflichtet sich der Kunde, Cord Media von jeglichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsschluss ergeben. Dies gilt Insbesondere für anfallende Kosten für die Fremdleistung.
(9) Soweit Cord Media verpflichtet ist, im Rahmen der Auftragsdurchführung Künstlersozialabgaben oder sonstige Gebühren zu entrichten, sind die dadurch entstandenen Aufwendungen vom Kunden zu tragen.
§ 4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
(1) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unstreitig sind oder durch Cord Media anerkannt wurden. Gegenforderungen des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis sind von dem Aufrechnungsverbot ebenfalls ausgenommen.
(2) Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit die Gegenforderung, auf die er das Zurückbehaltungsrecht stützt, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Urheberrecht und Nutzungsrechte
(1) Die von Cord Media im Rahmen der Vertragserfüllung erstellten Arbeitsergebnisse (wie insbesondere Entwürfe, Texte, Ideen, Layouts, Fotos, Produktionen, Websites, Software-Entwicklungen – Im Folgenden „Arbeit“ genannt) sind als persönliche geistige Schöpfungen urheberrechtlich geschützt. Sollte im Einzelfall die erforderliche Schöpfungshöhe nach geltendem dem Urheberrechtsgesetz nicht erreicht sein, gelten die Arbeitsergebnisse gleichwohl als urheberrechtlich geschützt bzw. es stehen Cord Media mit der Erstellung die ausschließlichen Nutzungsrechte zur umfassenden Verwertung zu. Die von Cord Media geschaffenen Arbeitsergebnisse dürfen ohne ausdrückliches vorheriges Einverständnis nicht bearbeitet oder verändert werden. Dies gilt sowohl für das Original als auch für Reproduktionen. Jede Nachahmung, teilweise und vollständig, ist unzulässig.
(2) Cord Media räumt dem Kunden die zur Erreichung des Vertragszwecks erforderliche Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen ein. Soweit nicht anders vereinbart handelt es sich um ein Einfaches, nicht übertragbares und inhaltlich auf den vertraglichen Zweck beschränktes Nutzungsrecht. Weitergehende Rechte, insbesondere zur Bearbeitung, Unterlizenzierung oder Übertragung an Dritte sind nur nach schriftlicher Vereinbarung eingeräumt. Hinsichtlich der von Dritten erbrachten Leistungen erwirbt Cord Media nur die für die Vertragserfüllung gegenüber dem Kunden erforderlichen Rechte. Soweit für die von Cord Media erbrachten Leistungen Rechte von Dritten erworben werden müssen, wird Cord Media den Kunden hierauf entsprechend hinweisen. Etwaige Vergütungen für diese Rechte trägt der Kunde. Für eine Prüfung der Nutzungsrechte von Vorlagen ist der Kunde verantwortlich.
(3) Die Einräumung des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung, einschließlich der Vergütung für nachträgliche Erweiterungen des Auftragsumfangs.
(4) Für jeden Verstoß gegen die Pflichten in §5(1) bis (3) verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe von Cord Media nach billigem Ermessen bestimmt wird, mindestens jedoch € 1.000.— pro Verstoß beträgt, wobei der von Cord Media festgesetzte den Mindestbetrag von € 1.000.– übersteigende Betrag von dem zuständigen Gericht der Höhe nach überprüfbar ist. Die Berufung auf einen Fortsetzungszusammen-hang ist ausgeschlossen. Handelt es sich um einen Dauerverstoß, wird die Vertragsstrafe für jede zweite angefangene Woche der Zuwiderhandlung fällig. Weitere Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche bleiben durch das Verlangen auf Zahlung der Vertragsstrafe unberührt. Die Regelung der §§ 340 Abs. 1 S. 2, 341 Abs. 3 BGB wird ausgeschlossen. Der Vertragsstrafenbetrag ist auf einen geltend gemachten Schadensersatz anzurechnen.
(5) Cord Media bleibt in jedem Fall, selbst wenn eine ausschließliche Einräumung von Nutzungsrechten an den Kunden im Einzelfall vereinbart wurde, berechtigt seine Werke und Reproduktionen / Vervielfältigungen im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.
(6) Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Herausgabe der im Hinblick auf die Vertragserfüllung angefallenen Rohdaten, wie z.B. Skizzen, Entwürfe, erworbene Vorlagen, Dateien, Quellcodes. Wünscht der Kunde deren Herausgabe, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Zur Aufbewahrung über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus ist Cord Media nicht verpflichtet.
(7) Jegliche Verwendung von Arbeiten und Leistungen, die im Rahmen einer Präsentation oder der Teilnahme an einer Ausschreibung vorgestellt werden, bedarf der vorherigen Zustimmung von Cord Media. Dies gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form, sowie für die Verwendung von Werken von Cord Media. In der Annahme einer Vergütung für die Präsentation liegt eine solche Zustimmung nicht vor.
(8) Bei allen Arbeitsergebnissen (Websites, Druckproduktionen, Anzeigen in Zeitungen/Zeitschriften) hat Cord Media das Recht in angemessener Schriftgröße Name, Adresse und Kontaktdaten oder die aktuelle Internetadresse von Cord Media zu platzieren bzw. anzubringen oder in einem vorhandenen Impressum der Website des Kunden mit den vorstehend genannten Angaben zu versehen. Verletzt der Kunde das Recht auf Namensnennung oder werden bei Werken von Cord Media vom Kunden oder Dritten falsche Angaben gemacht, so ist der Kunde verpflichtet Cord Media für jede Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe gemäß der Regelung in § 5 zu zahlen.
§ 6 Abnahme
(1) Sofern es sich bei den von Cord Media geschuldeten Tätigkeiten um werkvertragliche Leistungen handelt, sind diese mit Leistungserbringung von dem Kunden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen abzunehmen. Nach Fertigstellung der für einen einzelnen Abschnitt beschriebenen Leistungen oder der Gesamtleistung teilt dies Cord Media dem Kunden mit. Die Abnahme von Werkleistungen setzt eine unverzügliche Überprüfung gemäß den vereinbarten Anforderungen voraus. Die Überprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die werkvertraglichen Leistungen im Wesentlichen erfüllt sind.
(2) Bestehen keine abnahmehindernden wesentlichen Mängel an den werkvertraglichen Leistungen, hat der Kunde diese Leistungen unverzüglich abzunehmen. Beurteilt der Kunde die erbrachten Leistungen nicht als im Wesentlichen vertragsgemäß, hat er Cord Media seine Beanstandungen unverzüglich zumindest in Textform mitzuteilen.
(3) Beanstandet der Kunde die Leistungen frist- und formgemäß, wird Cord Media hierzu unverzüglich im Rahmen seiner betrieblichen Leistungsfähigkeit Stellung nehmen. Bestehende und frist- und formgemäß angezeigte Mängel sind von Cord Media innerhalb angemessenen Zeitraums zu beseitigen.
(4) Die Abnahme gilt als erfolgt, sofern der Kunde nicht unverzüglich nach Aufforderung von Cord Media zumindest in Textform die Gründe für die Verweigerung der Abnahme spezifiziert. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, sofern der Kunde die von Cord Media erbrachten Leistungen in Benutzung nimmt oder mit dem Produktiveinsatz beginnt.
(5) Mit der Abnahme oder Freigabe eines Werkes durch den Kunden geht die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit von Inhalten des Werkes auf den Kunden über. Ferner übernimmt der Kunde die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit des Werkes, es sei denn eine technische Folgebetreuung ist vertraglich mit Cord Media vereinbart worden.
§ 7 Verantwortlichkeit für Werbemaßnahmen
(1) Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, hat der Kunde das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Werbemaßnahmen zu tragen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass eine Werbemaßnahme gegen Vorschriften des Wettbewerbsrecht, des Urheberrechts oder sonstigen gesetzlichen Regelungen verstößt. Cord Media ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Bedenken hinzuweisen, sofern diese ihr bei der Vorbereitung der Werbemaßnahme bekannt sind oder wurden.
(2) In keinem Fall haftet die Cord Media wegen der in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden.
(3) Der Kunde stellt Cord Media in diesem Zusammenhang von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei, insbesondere wenn Cord Media auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden ihre Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat.
(4) Auf Wunsch des Kunden ist Cord Media behilflich, für die durchzuführenden Maßnahmen eine rechtliche Prüfung der Risiken durch ihre Hausjuristen auf Kosten des Kunden durchführen zu lassen.
§ 8 Mitwirkungspflichten
(1) Die Mitwirkung des Kunden ist wesentlich zur Durchführung, der von Cord Media geschuldeten Leistungen. Der Kunde verpflichtet sich, Cord Media alle für die Erbringung der Vertragsleistungen erforderlichen Bild –, Ton –, Text – oder Daten-Materialien, Informationen und sonstige Unterlagen (nachfolgend zusammen „Unterlagen“) richtig, in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung der vom Kunden überlassen Unterlagen in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten.
(2) Der Kunde ist auch verpflichtet Cord Media die erforderlichen Rechte an den überlassenen Unterlagen einzuräumen. Auch hat der Kunde unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre zu schaffen, die zur Durchführung der Leistungen erforderlich sind.
(3) Die Cord Media vom Kunden genannten Ansprechpartner müssen insbesondere im Hinblick auf die Freigabe von Etats, Kostenvoranschlägen, Texten und sonstige Abstimmungsvorgängen zeichnungsberechtigt sein. Einschränkungen der Zeichnungsberechtigung müssen vom Kunden zuvor rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Der Kunde garantiert mit der Überlassung der Unterlagen, dass er zur Verwendung dieser Unterlagen berechtigt ist und dass diese Unterlagen frei von Rechten Dritter sind. Sollte sich herausstellen, dass diese Berechtigung trotz dieser Versicherung nicht gegeben ist, so stellt der Kunde Cord Media von allen Ersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei und ersetzt ihm die umfassenden Kosten der Rechtsverteidigung und hierdurch entstehender Schäden.
§ 9 Sach- und Rechtsmängel
(1) Mangeldefinitionen
Es liegt ein Sachmangel vor, wenn die kauf-, werk- oder mietvertragliche Leistung nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht zu der vertraglich vereinbarten Verwendung eignet und reproduzierbar ist. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vereinbarte Verwendung der vertragsgegenständlichen Leistung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten. Bei den von Cord Media auftragsgemäß erbrachten Beratungsleistungen handelt es sich um dienstvertragliche Leistungen.
(2) Ausschlüsse von Mängeln
Soweit die von Cord Media erbrachten Leistungen auf den Vorgaben und Anweisungen des Kunden basieren, ist der Kunde für Mängel und Missverständnisse allein verantwortlich, die auf falschen und unvollständigen Angaben des Kunden zurückzuführen sind. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten die in der Branche üblichen Abweichungen vom Original nicht als Mangel. Gleiches gilt für den Vergleich zwischen Andruck und Auflagendruck.
(3) Änderungen durch Kunden
Sofern durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte – ohne die schriftliche Einwilligung von Cord Media – Eingriffe – insbesondere Manipulationen oder sonstige Änderungen – in den von Cord Media gelieferten oder erbrachten Vertragsleistung vorgenommen werden, erbringt Cord Media nur dann Mangelbeseitigungstätigkeiten, wenn der Kunde nachweist, dass der Eingriff in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Mangel steht und Analyse sowie Behebung nicht erschweren.
(4) Untersuchungs- und Rügeverpflichtung
Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Kunden auf Mängel zu prüfen und eine korrigierte Version der Unterlagen ist unverzüglich an Cord Media in Textform zu übergeben. Der Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung im Rahmen eines Kaufvertrages ist ausgeschlossen, sofern der Kunde (i) die Vorgaben der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügeverpflichtung des § 377 HGB nicht eingehalten hat oder (ii) wenn der Mangel nicht reproduzierbar ist bzw. anhand von handschriftlich oder maschinell festgehaltenen Ausdrucken nicht aufgezeigt werden kann. Im Falle von Änderungen durch den Kunden oder Dritte in dessen Auftrag erlischt die Pflicht zur Mangelbeseitigung gleichfalls, es sei denn der Kunde weist nach, dass die Änderungen ohne Auswirkung auf den aufgetretenen Mangel sind. Ansprüche von Cord Media wegen unberechtigter Änderungen bleiben unberührt
(5) Nacherfüllung bei Sachmängeln bei dauerhafter Softwareüberlassung und Werkleistungen
Die Mangelbeseitigung bei Sachmängeln erbringt Cord Media durch Nacherfüllung. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von Cord Media durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Nacherfüllung kann insbesondere dadurch erbracht werden, dass Cord Media dem Kunden Möglichkeiten aufzeigt, wie die Auswirkungen des Mangels vermieden werden können. Die Mangelbeseitigung kann auch mittels Datenfernübertragung (Remotezugriff) erfolgen. Sofern Cord Media Tätigkeiten bei der Mangelsuche oder -beseitigung auf entsprechende Mangelanzeige erbringt, (i) ohne hierzu verpflichtet zu sein, (ii) wenn ein Mangel nicht nachweisbar ist oder (iii) Cord Media nicht zugerechnet werden kann, hat der Kunde den Cord Media angefallenen Aufwand zu den vereinbarten Vergütungssätzen zu bezahlen.
(6) Besonderheiten bei mietvertraglichen Leistungen
a) Der Kunde hat Mängel der Vertragsleistung unverzüglich unter detaillierter Schilderung der Auswirkungen des jeweiligen Mangels an Cord Media anzuzeigen. Bei berechtigten Mängelrügen wird Cord Media den Mangel beseitigen. Soweit Cord Media die Behebung des Mangels auch im zweiten Versuch nach erneut angemessener Frist nicht gelingt, kann der Kunde die vereinbarte monatliche Vergütung anteilig für die Zeiten, in der die Vertragsleistung nicht in dem vereinbarten Umfang zur Verfügung stand, mindern. Das Recht zur Minderung ist der Höhe nach auf die auf den mangelhaften Leistungsbestandteil entfallende monatliche Vergütung beschränkt.
b) Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der Vertragsleistung bestehen nicht, soweit ein Mangel darauf beruht, dass die Vertragsleistung vom Kunden eigenmächtig verändert worden ist.
c) Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
(7) Nacherfüllung bei Rechtsmängeln
Die Nacherfüllung bei Rechtsmängeln erfolgt nach Wahl von Cord Media, entweder (i) indem Cord Media dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Vertragsleistung verschafft, (ii) die schutzrechtverletzende Vertragsleistung ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion geändert wird, (iii) die schutzrechtsverletzende Vertragsleistung ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Vertragsleistung austauscht wird, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder (iv) Cord Media bei Software oder einer Website einen neuen Versionsstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Falls Dritte Schutzrechte gegen den Kunden geltend machen, hat dieser Cord Media unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Wir werden nach eigener Wahl die Ansprüche abwehren oder befriedigen. Der Kunde darf von sich aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen. Cord Media den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen angemessenen gesetzlichen Kosten und Schäden frei, soweit Cord Media den Rechtsmangel zu vertreten haben und diese nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Kunden beruhen. Die Regelung von § 9 Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend.
(8) Minderung oder Rücktritt / Schadensersatz
Tritt trotz zweimaliger Nacherfüllung keine Beseitigung des Mangels ein, ist Cord Media zur Nachbesserung und Nachlieferung nicht willens oder in der Lage, unterbleibt diese innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten, im Rahmen eines Mietvertrages den Vertrag zu kündigen) oder eine entsprechende Herabsetzung der geleisteten Vergütung (Minderung) gemäß § 9 Abs. 5 a) zu verlangen und gemäß § 10 Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Die Rücktritts- oder Kündigungserklärung wirkt nicht auch für die weiteren Verträge zwischen Cord Media und dem Kunden, sondern ist jeweils einzeln zu erklären. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktritts- oder Kündigungsrecht zu. Bei Vorliegen eines Werkvertrages hat der Kunde ergänzend das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen und angemessenen Aufwendungen zu verlangen.
(9) Arglist /Garantie
Im Falle von Arglist oder sofern Cord Media eine Garantie übernommen haben, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen für Sach- und Rechtsmängel unberührt.
(10) Verjährungsfristen
Die Verjährungsfrist für alle Mangelbeseitigungsansprüche bei Vorliegen eines Kauf-, Werk- oder Mietvertrages beträgt ein Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Überlassung der Vertragsleistung, der Abnahme oder deren unberechtigten Verweigerung. Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln von Cord Media oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Garantien gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 10 Haftung
(1) Cord Media haftet gegenüber dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche geltend macht, die auf vorsätzlichem Handeln von Cord Media beruhen, in den Fällen einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Dies gilt auch bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme des Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB oder bei ausnahmsweiser schriftlicher Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gemäß § 443 BGB.
(2) Im Falle grober Fahrlässigkeit haftet Cord Media in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte.
(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Cord Media im Übrigen, soweit sie eine vertragliche Kardinalpflicht verletzt hat. Vertragliche Kardinalpflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Dabei ist die Haftung von Cord Media summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss Maximal ist diese Haftung jedoch beschränkt bei Kauf auf die doppelte, bei Miete und sonstigen Dauerschuldverhältnissen jeweils auf die 1,5fache jährliche Vergütung sowie bei IT-spezifischen Dienstleistungen auf den jeweiligen zweifachen Vergütungs- oder entsprechenden Teilvergütungsbetrag (jeweils Nettobetrag). Im Übrigen ist die Haftung bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Vertragspflichten und wegen entgangenen Gewinns, personellen Mehraufwandes beim Kunden, Nutzungsausfall und/oder wegen Umsatzeinbußen ausgeschlossen.
(4) Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
(5) Gibt Cord Media auf Veranlassung des Kunden Fremddienstleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung an Dritte weiter, haftet Cord Media nicht für die Arbeitsergebnisse und Leistungen des Dritten.
(6) Cord Media haftet nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit von Arbeitsergebnissen.
(7) Eine weitergehende Haftung von Cord Media auf Schadens- oder Aufwendungsersatz ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
(8) Der Kunde ist verpflichtet, etwaige ihm entstehende Schäden Cord Media unverzüglich in Textform anzuzeigen oder von Cord Media aufnehmen zu lassen, so dass dieser möglichst frühzeitig informiert ist und eventuell gemeinsam mit dem geschädigten Kunden noch Schadensminderung betreiben kann.
(9) Soweit nach dem Vorstehenden die Haftung von Cord Media ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere von Mitarbeitern.
§ 11 Lieferfristen, Versand, höhere Gewalt
(1) Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Sie sind zumindest in Textform festzulegen. Vereinbarte Termine sind keine Fixtermine, es sei denn, der Termin wurde von Cord Media ausdrücklich als Fixtermin bestätigt.
(2) Die Einhaltung von angegebenen Terminen steht unter dem Vorbehalt der Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden (Übermittlung von Unterlagen und zur Auftragserfüllung notwendige Daten und Informationen, Erteilung von Freigaben) sowie der richtigen, rechtzeitigen und ausreichenden Selbstbelieferung.
(3) Erhält Cord Media aus nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen des eigenen Vorlieferanten trotz ordnungsgemäßer Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, d. h. unverschuldete Leistungshindernisse mit einer Dauer von mehr als 14 Kalendertagen, wird sich Cord Media nach besten Kräften bemühen, den Kunden im Falle eines Lieferverzuges aufgrund des Eintritts des Lieferverzuges oder der höherer Gewalt ohne schuldhaftes Zögern in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall ist Cord Media berechtigt, die Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit Cord Media seiner Informationsverpflichtung nachgekommen ist, kein Beschaffungs- oder Herstellerrisiko übernommen hat und das Leistungshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist. Der Kunde muss sodann keinerlei Gegenleistungen erbringen. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, Pandemien, Epidemien, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen z. B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschaden sowie alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtung von Cord Media nicht schuldhaft herbeigeführt worden sind.
(4) Wird eine vereinbarte Lieferzeit durch die vorgenannten Umstände um mehr als vier Wochen überschritten oder ist bei unverbindlicher Lieferzeit das Festhalten am Vertrag für den Kunden objektiv unzumutbar, ist der Kunde berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Kunden, insbesondere die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, sind ausgeschlossen.
(5) Cord Media ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn eine vollständige Lieferung durch höhere Gewalt oder gleichstehende Umstände nicht möglich ist oder wenn eine Teillieferung für den Kunden zumutbar ist oder wenn eine Teillieferung der Erfüllung des Auftrages dient.
(6) Sofern die Lieferung aufgrund der Verzögerung für den Kunden unzumutbar wird, ist er zum Rücktritt berechtigt.
(7) Es ist Cord Media gestattet, sofern der Kunde einer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, es sei denn diese ist für eine von Cord Media geschuldete Leistung nicht erforderlich, die Leistungserbringung bis zur Nachholung dieser Mitwirkungspflicht vorübergehend einzustellen. Vereinbarte Fertigstellungszeitpunkte verschieben sich entsprechend zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Kommt der Kunde der geschuldeten Mitwirkungspflicht auch nach angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nach, ist Cord Media berechtigt, alle bis dahin angefallenen Arbeiten nach Aufwand gemäß der zwischen den Parteien vereinbarten Vergütung bzw. nach der gültigen Preisliste von Cord Media abzurechnen und den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Zusätzlich ist Cord Media berechtigt Ersatz des bei ihm hierdurch entstandenen Schadens verlangen, der durch eine dadurch bedingte Verzögerung entstanden ist. Ersparte Aufwendungen wie anderweitiger Personaleinsatz sind anzurechnen.
(8) Wenn nicht ausdrücklich vereinbart, versendet Cord Media die vertragsgemäß erstellten Arbeitsergebnisse nach eigenem Ermessen mit einem Lieferdienst seiner Wahl. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden.
(9) Verpackungs- und Versandkosten fallen zu Lasten des Kunden. Bei Lieferungen an Cord Media trägt der Kunde die Fracht- und Lieferkosten frei Haus an Cord Media.
§ 12 Datenschutz
(1) Cord Media wird im Rahmen der Vertragserfüllung sämtliche jeweils anzuwendenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen – insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das Bundesdatenschutzgesetz – wahren. Einzelheiten zur Datenverarbeitung und der Betroffenenrechte können den Datenschutzhinweisen in der Datenschutzerklärung unter https://www.cordmedia.de entnommen werden.
(2) Die Vertragsparteien werden die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Subunternehmern auferlegen.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen sowie Ort der Nacherfüllung ist Ostfildern.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten Ostfildern. Cord Media ist auch berechtigt, eigene Ansprüche am Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen.
(3) Diese AGB und auf ihrer Grundlage geschlossene Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig sein oder werden, so bleibt der geschlossene Vertrag dennoch gültig. Die ungültige Bestimmung ist so zu ergänzen, zu ersetzen oder umzudeuten, dass der eigentlich wirtschaftlich-beabsichtigte Zweck so weit als möglich erreicht wird. Gleiches gilt, wenn sich bei der Durchführung eines Auftrages eine zur Ergänzung bedürftige Lücke zeigt. Der Kunde und Cord Media werden notwendige Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages stets im Fokus einer guten und zielführenden Zusammenarbeit vornehmen, unter Berücksichtigung gemeinsamer wirtschaftlichen Interessen.
(5) Ansprüche aus mit Cord Media abgeschlossenen Verträgen kann der Kunde nur mit vorheriger Zustimmung in Textform von Cord Media abtreten. Cord Media darf die Zustimmung nicht aus unbilligen Gründen verweigern.
(6) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen, Änderungen oder Ergänzungen der AGB und der zwischen Cord Media und dem Kunden geschlossenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform unter Ausschluss der elektronischen Form und der Textform. Dies gilt ebenfalls für diese Schriftformklausel. Nicht die Schriftform wahrende Änderungen sind unwirksam. Die Wirksamkeit individueller Vereinbarungen, gleich welcher Form, bleibt von dieser Schriftformklausel unberührt.
Stand: 17.12.2020 | Gültig ab 01.01.2021