Worum geht es?
Der Medienstaatsvertrag löst den eher auf Radio und Fernsehen ausgerichteten Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ab. Er soll einen rechtlichen Rahmen für die gesamte digitale Medienwelt bieten. Neben verschiedenen neuen Regeln für Internetunternehmen, hat sich damit auch der Verweis auf die Regelungen für die Impressumspflicht für journalistisch-redaktionell gestaltete Beiträge geändert. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Blogs oder Social-Media-Profile, die von Unternehmen gerne genutzt werden und auch immer beliebter werden.
Was ist jetzt zu tun?
Für journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien gilt weiterhin eine besondere Impressumspflicht, die nunmehr in § 18 Abs. 2 MStV geregelt ist. Wenn Sie im Impressum Ihrer Website oder Social-Media-Profil bisher einen Verantwortlichen gemäß § 55 Abs. 2 RStV benannt haben, muss dieser Verweis auf die entsprechende neue Vorschrift aus dem MStV angepasst werden. Statt auf § 55 Abs. 2 RStV muss nun auf § 18 Abs. 2 MStV verwiesen werden.
Alternativ können Sie den Verweis auf den neuen Paragrafen auch ganz weglassen und stattdessen folgende Formulierung wählen: „Inhaltlich verantwortlich: NAME, ANSCHRIFT“.
Unsere Mitarbeiter prüfen derzeit aller deutschen Webseiten der Kunden, die Ihre Webseite bei uns in Wartung gegeben haben. Wir prüfen die Seite nach eigenem Ermessen und nehmen entsprechende Änderungen vor, über die wir sie dann informieren. Dies ist jedoch keine Rechtsberatung und kein Ersatz vor eine anwaltliche Prüfung Ihrer Webseite. Wir raten jedem zur Überprüfung seiner Internetpräsenz einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen.
Warum ist das wichtig?
Abmahner nutzen gerne auch kleinere Fehler aus, um gegen Unternehmen kostenpflichtige Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Der Verweis auf ein veraltetes Gesetz kann solche Ansprüche ggf. begründen, weshalb Sie hier entsprechende Änderungen vornehmen sollten.
Quelle: Newsletter der Datenschutzkanzlei Herting Oberbeck Rechtsanwälte Partnerschaft